Präsident des Verbandes der Kantonspolizei Zürich verharmlost Folgen von Gummischrot
Die Jungen Grünen Zürich verurteilen entschieden die relativierenden Aussagen von VKPZ-Präsident Markus Schaaf zum Einsatz von Gummischrot. Das Einsatzmittel birgt eine grosse Verletzungsgefahr und ist mit den Grundprinzipien unseres demokratischen Rechtsstaates unvereinbar.
In einem Interview mit dem Onlinemagazin „Tsüri“ hat der Präsident des Verbandes der Kantonspolizei Zürich, Markus Schaaf,am Donnerstag Stellung zur Verwendung von Gummischrot genommen. Dabei bezeichnet er Gummischrot als verhältnismässiges Einsatzmittel. Die Jungen Grünen Zürich widersprechen dieser Aussage mit aller Vehemenz. Denn die physikalischen und technischen Eigenschaften von Gummischrot machen einen verhältnismässigen Einsatz unmöglich. Sowohl die Streuungswirkung und Abprallgefahr als auch das typische Anwendungsumfeld bei grossen, unübersichtlichen Menschenansammlungen verhindern ein genaues Anvisieren von Zielpersonen. Polizeiliches Handeln darf sich aber einzig und allein gegen die „störenden“ Personen richten. So sieht es auch das im Polizeirecht verankerte „Störerprinzip“ vor. Beim Einsatz von Gummischrot wird dieser Grundsatz systematisch unterlaufen und die unmittelbare Gefährdung von Unbeteiligten grundsätzlich billigend in Kauf genommen.
Die hohe Verletzungsgefahr bei der Anwendung von Gummischrot ist seit Langem bekannt. In der Schweiz wurden in den vergangenen Jahren immer wieder Vorfälle publik, bei denen Opfer von Gummischrot-Einsätzen bleibende Schäden davongetragen haben. Trotzdem bemerkt Schaaf dazu lediglich, die Tatsache, dass es schon oft zu Körperverletzungen infolge Gummischrots gekommen ist, könne er „nicht abschliessend beurteilen“. Für die Opfer von Gummischrot-Einsätzen, deren Situation sich in der juristischen Aufarbeitung grundsätzlich schwierig darstellt, muss das wie blanker Hohn klingen.
Den Einsatz von Gummischrot, welcher in vielen europäischen Ländern verboten ist, rechtfertigt Schaaf mit dem Vorhandensein von Anwendungsrichtlinien. So müsse der Einsatz von Gummischrot im Vorfeld von der Polizei angedroht werden, um Personen im Einsatzumfeld die Möglichkeit zu geben, sich zu entfernen. Gemäss Schaaf „hat jeder die Möglichkeit, den Platz zu verlassen. Wer dennoch bleibt, nimmt das Risiko einer Verletzung bewusst in Kauf. Die Polizei geht dann davon aus, dass die Anwesenden gewaltbereite Leute sind und reagiert entsprechend darauf.“
Diese Aussagen sind insofern skandalös, als dass diese Regelung weder praktikabel noch zwingend ist. In der Praxis kann nicht sichergestellt werden, dass die Vorankündigung auch wirklich von allen direkt und indirekt Beteiligten wahrgenommen werden kann und die Möglichkeit zur Flucht besteht. In der Antwort auf eine Interpellation zu einem Gummischroteinsatz im September 2016 bei einer Party am Lettenviadukt bemerkte zum Beispiel der Stadtrat Zürich klar: „Es ist durchaus möglich, dass nicht alle Partygängerinnen und Partygänger die Anordnungen wegen der lauten Musik hören konnten.“
Darüber hinaus kann es passieren, dass Kinder oder Personen mit eingeschränkter Mobilität möglicherweise nicht schnell genug reagieren.
Zudem räumt das kantonale Polizeigesetz den BeamtInnen umfassende Ausnahmeregelungen ein, um auf die Vorankündigung ebenso wie auf das Einhalten des Mindestabstandes beim Abfeuern gänzlich zu verzichten.

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