Statuten der Jungen Grünen Kanton St.Gallen  

I         NAME, ZWECK UND POSITION

Art. 1: Name und Sitz

Mit dem Namen Junge Grüne Kanton St.Gallen besteht ein Verein gemäss diesen Statuten und den Bestimmungen von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in St.Gallen.

 

Art. 2: Ziel und Zweck

1        Zweck der Jungen Grünen Kanton St. Gallen ist es, sich nachhaltig für eine ökologische, antikapitalistische, queerfeministische, antirassistische, inklusive, barrierefreie, basisdemokratische und gewaltfreie Gesellschaft einzusetzen unter Berücksichtigung der Anliegen Jugendlicher und kommender Generationen. 

2        Die Jungen Grünen Kanton St. Gallen verstehen sich als politische Gruppierung, welche ihre Anliegen auf demokratischem Weg gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit vertritt.

3        Die Jungen Grünen Kanton St.Gallen mobilisieren und sensibilisieren sowohl auf ausserparlamentarischer, als auch auf institutioneller Ebene.

 

Art. 3: Verhältnis zu anderen Gruppierungen

1        Die Jungen Grünen Kanton St.Gallen sind eine selbständige Sektion der Jungen Grünen Schweiz. 

2        Die Jungen Grünen Kanton St.Gallen verstehen sich als selbstständige Tochterpartei der Grünen Kanton St.Gallen. Die Jungen Grünen Kanton St.Gallen vertreten ihre Überzeugungen und Meinungen jedoch unabhängig und frei von ihrer Mutterpartei. 

3        Für die Verwirklichung ihrer Ziele suchen die Jungen Grünen Kanton St. Gallen den Austausch und die Zusammenarbeit mit anderen Parteien, Organisationen, Bewegungen usw., welche die gleichen Zwecke verfolgen. 

 

II        MITGLIEDSCHAFT

Art. 4: Erwerb der Mitgliedschaft

1        Mitglieder bei den Jungen Grünen Kanton St.Gallen können Einzelpersonen werden, welche die Zielsetzung unterstützen. 

2        Die Anfrage der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.  Der Vorstand der Jungen Grünen Kanton St.Gallen entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

3        Eintretende Mitglieder erwerben gleichzeitig die Mitgliedschaft bei den Jungen Grünen Schweiz, den Grünen Schweiz, den Grünen Kanton St.Gallen sowie bei den jeweiligen Grünen oder Junggrünen Wahlkreis- oder Ortsparteien.

 

Art. 5: Verlust der Mitgliedschaft

1        Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung des Austritts oder im Todesfall. 

2        Einzelmitglieder können wegen parteischädigendem Verhalten oder Verhalten, welches dem Zweck oder den Statuten der Partei entgegengesetzt ist, durch eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. 

3        Der Vorstand kann mit einer 2/3-Mehrheit vorläufig Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendieren. Ganze Sektionen können nicht durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, jedoch auf dessen Antrag durch eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Suspendierte Mitglieder haben kein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung der Jungen Grünen Schweiz. 

4        Tritt ein Mitglied aus der Sektion aus oder wird von der Sektion ausgeschlossen, erlischt dessen Mitgliedschaft bei den Jungen Grünen Schweiz automatisch.

 

Art. 6: Rechte und Pflichten von Mitgliedern

1        Mitglieder ohne Einsitz im Vorstand können an dessen Sitzungen teilnehmen. Dabei steht ihnen, mit Ausnahme der Parolenempfehlung über Abstimmungsvorlagen, kein Stimmrecht zu.

2        Die Mitgliedschaft in anderen politischen Organisationen ist nicht ausgeschlossen, darf jedoch nicht in Konflikt mit den Interessen der Jungen Grünen Kanton St.Gallen stehen. Eine Doppelmitgliedschaft mit einer anderen nationalen Partei ausser den GRÜNEN ist jedoch ausgeschlossen.

3        Einzelmitglieder besitzen an der Mitgliederversammlung der Jungen Grünen Kanton St.Gallen das aktive und passive Wahlrecht und ein einfaches Stimmrecht.

 

II        ORGANE

Art. 7: Organe

Die Organe der Jungen Grünen Kanton St.Gallen sind: AGs?

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Präsidium
  4. Rechnungsrevisor*innen

 

Art. 8: Mitgliederversammlung (MV)

1        Die MV ist das oberste Organ der Jungen Grünen Kanton St.Gallen und wird zweimal jährlich vom Vorstand einberufen. Jahresversammlung

2        Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Verlangen einer Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder oder von 10  Personen aller Einzelmitglieder durch den Vorstand einberufen werden.

3        Die schriftliche Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im Voraus.

4        Mitgliederanträge zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung können bis zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden und müssen an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden.

5        Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:

  1. die Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung und Erteilung der Décharge.
  2. die Genehmigung des Jahresbudgets 
  3. die Festsetzung und Regelung der Mitgliederbeiträge
  4. die Wahl des Vorstandes, des Präsidiums, sowie die Wahl der zuständigen Person/en für das Rechnungswesen
  5. Wahl des*der Rechnungsrevisor*in
  6. Einsetzung der Arbeitsgruppen.
  7. Sie entscheidet über Vereinsausschlüsse. 
  8. die Behandlung rechtzeitig eingereichter Mitgliederanträge
  9. Statutenrevision
  10. Nominierung von Kandidat*innen für kommunale, kantonale und eidgenössische Wahlen.
  11. Beschluss- und Parolenfassung über Abstimmungsvorlagen.
  12. die Bestimmung des politischen Programms und die politischen Jahresschwerpunkte. 
  13. Beschlussfassung über die Lancierung von Initiativen.

6        Für Wahlen und Abstimmungen ist das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder massgeblich. Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

7        Die Sitzungsleitung oder 1/5 der Stimmberechtigten kann eine geheime Wahl oder Abstimmung veranlassen

8        Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium geleitet. Sie kann jederzeit eine andere Sitzungsleitung wählen. Die Sitzungsleitung kann an der MV stimmen und wählen, soweit sie dieses Recht auch sonst hätte. 

 

Art. 9: Vorstand

1        Der Vorstand ist die offizielle Vertretung der Jungen Grünen Kanton St.Gallen. 

2        Der Vorstand wird  jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. (Wahlverfahren)

3        Die Vorstandsmitglieder kommen nach Möglichkeit aus den verschiedenen Regionen. 

4        Der Vorstand organisiert sich selbst.

5        Der Vorstand behandelt alle Geschäfte, für die nicht gemäss Gesetz oder Statuten die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:

  1. Vorschlag von Vertreter*innen im Vorstand der Jungen Grünen Schweiz sowie in den Gremien der Grünen
  2. Vorschlag von Kandidat*innen für kantonale und städtische Majorzwahlen sowie für eidgenössische Wahlen.
  3. Einberufung, Festlegung der Traktandenliste und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen.
  4. Entscheid über die Aufnahme neuer Mitglieder, welche eine schriftliche Eintrittserklärung eingereicht haben.
  5. die Festlegung der Strategie für die kommunalen, kantonalen und nationalen Wahlen und die Koordination von Wahlkampagnen.
  6.  die Koordination der Aktivitäten der Partei.
  7. Beschlussfassung über die Unterstützung oder Lancierung von Referenden, sofern 3/4 der anwesenden Vorstandsmitglieder einen entsprechenden Antrag unterstützen.

6        Der Vorstand kann in Vertretung der Mitgliederversammlung aus zeitlichen Gründen Parolen zu kantonalen und nationalen Vorlagen fassen und Kandidat*innen für kommunale, kantonale und eidgenössische Wahlen nominieren. Gegen eine solche Parolenfassung ist ein Rekurs durch mindestens 5 Mitglieder möglich. 

7        Die Sitzungen sind offen für alle Parteimitglieder.

 

Art. 10: Präsidium

1        Das Präsidium besteht aus einem Co-Präsidium oder einem Haupt- und Vizepräsidium. Das Co-Präsidium führt den Vorsitz im Vorstand.

2        Die Tätigkeit des Präsidium besteht insbesondere darin, Kontakte zu Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielen zu unterhalten und den Verein gegen aussen zu repräsentieren. 

3        Die Verwaltung der Kasse darf nicht dem Präsidium obliegen.

 

Art. 11: Rechnungsrevisor*innen

1        Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einer Person.

2        Die Rechnungsrevisor*innen gehören nicht dem Vorstand und arbeiten neutral und unabhängig. Sie müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. 

2        Ihnen obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens. Sie erstellen einen schriftlichen Bericht über die Buchhaltung zuhanden der Mitgliederversammlung.

 

 

IV        RECHNUNGSWESEN 

Art. 12: Finanzierung und Buchhaltung

1        Die Jungen Grünen Kanton St.Gallen finanzieren sich wie folgt:

  1. über Mitgliederbeiträge der Einzelmitglieder
  2. über Unterstützungsbeiträge der Grünen Kanton St.Gallen, Grünen Schweiz und und Jungen Grünen Schweiz
  3. über Spenden
  4. über Abgaben von Einzelmitgliedern, die Mitglied einer kommunalen, kantonalen oder nationalen Behörde sind.
  5. über den Erlös eigener Aktivitäten 

2        Das Rechnungswesen, einschliesslich Verwaltung der Kasse, obliegt einer oder mehreren Personen aus dem Vorstand, welche nicht dem Präsidium angehören. Das Rechnungswesen wird einmal jährlich von dem*der Rechnungsrevisor*in geprüft.

3        Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. beginnt im November und endet im Oktober des darauf folgenden Jahres. Es orientiert sich an der Jahresversammlung.

 

Art. 13: Mitgliederbeiträge

1         Die Mitgliederbeiträge für Einzelmitglieder werden an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. 

2        Aus wichtigen Gründen können Beiträge bei einzelnen Mitgliedern reduziert oder erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand der Jungen Grünen Kanton St.Gallen.

 

Art. 14: Abgaben der gewählten Einzelmitglieder

1        Die Höhe der Abgaben von Einzelmitgliedern wird von den Jungen Grünen Kanton St.Gallen festgelegt. Sie dürfen dazu Vereinbarungen mit den Grünen Kanton St.Gallen, den Grünen Schweiz sowie den Jungen Grünen Schweiz treffen, welche für die gewählten Einzelmitglieder verbindlich sind. Entsprechende Vereinbarungen müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

 

 

Art. 15: Haftung

1        Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Einzelmitglieder ist ausgeschlossen. 

2        Die Jungen Grünen Kanton St.Gallen haften nicht für das Verhalten ihrer Mitglieder. 

 

Art. 16: Transparenz der Finanzen

1        Spenden im Wert von über 1’000 Schweizer Franken müssen veröffentlicht werden.

2        Das Budget für kommunale, kantonale und nationale Wahlen muss öffentlich einsehbar sein.

3        Budget und Abrechnung dürfen von Mitgliedern immer eingesehen werden.

 

 

V        SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 17: Auflösung  des Vereins

1        Der Verein kann durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder an einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.  Solange fünf Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung durch ihre Stimme für die Aufrechterhaltung des Vereins einstehen, kann er nicht aufgelöst werden.

2        Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an eine Nachfolgeorganisation oder eine Organisation, die ähnliche Ziele verfolgt über. In Ermangelung einer solchen Organisation geht das Vereinsvermögen an die Jungen Grünen Schweiz. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

Art. 18: Inkrafttreten 

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 3. November 2023 in St.Gallen verabschiedet und treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen jene vom 8. November 2009.