Die Statuten als PDF-Dokument
Reglement Mitgliederbeiträge Junge Grüne Schweiz, verabschiedet an der Mitgliederversammlung vom 9. November 2019 in Schaffhausen
I Wesen
Art. 1 Name, Sitz 1 Unter dem Namen “Junge Grüne Schweiz”, “Jeunes Vert·e·s Suisse”, “Giovani Verdi Svizzera”, “Giuvens Verds Swizra” besteht ein politischer Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2 Der Sitz des Vereins ist in Bern. Art. 2 Zweck 1 Die Jungen Grünen Schweiz bezwecken, sich nachhaltig für eine ökologische, antikapitalistische, queerfeministische, antirassistische, gesellschaftsliberale, pazifistische und basisdemokratische Gesellschaft einzusetzen und in dieser Hinsicht insbesondere jugendspezifische Anliegen zu vertreten. 2 Sie vertreten diese Anliegen auf demokratischem Weg gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit. 3 Das Parteiprogramm vom 18. Januar 2020 präzisiert diesen Zweckartikel und bildet die Richtlinie für die Tätigkeit der Partei. Art. 3 Zugehörigkeit 1 Die Jungen Grünen Schweiz sind Mitglied der Federation of Young European Greens (FYEG), sowie der Global Young Greens (GYG). Art. 4 Stellung zu den GRÜNEN Schweiz 1 Die Jungen Grünen Schweiz sind die Jungpartei der GRÜNEN Schweiz. 2 Die Jungen Grünen und die GRÜNEN arbeiten auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene zusammen. 3 Die Zusammenarbeit und Finanzierung der GRÜNEN Schweiz an die Jungen Grünen Schweiz wird jeweils zu Beginn der Legislatur schriftlich festgehalten.
4 Die Mitglieder der Jungen Grünen Schweiz wählen oder nominieren gemäss Art 22 Abs. 2 junggrüne Vertretungen für die Gremien der GRÜNEN Schweiz. |
II MitgliedschaftA) Einzelmitglieder Art. 5 Mitglieder der Sektionen 1 Die Mitglieder der Sektionen sind in der Regel Mitglieder der Jungen Grünen Schweiz und umgekehrt. 2 Über ihre Aufnahme entscheiden die Sektionen. 3 Mitglieder müssen den Zweck der Jungen Grünen Schweiz unterstützen. Art. 6 Direktmitglieder 1 In Kantonen, in welchen noch keine Gruppe Mitglied der Jungen Grünen Schweiz ist, können Personen den Jungen Grünen Schweiz als Direktmitglieder beitreten. 2 Über ihre Aufnahme entscheidet das Präsidium. Art. 7 Mitglieder bei den GRÜNEN 1 Mitglieder der Jungen Grünen sind grundsätzlich Mitglied bei den GRÜNEN. 2 In der Regel ist der Mitgliederbeitrag für die GRÜNEN bis zum 30. Lebensjahr freiwillig, sofern das betreffende Mitglied den Mitgliederbeitrag der Jungen Grünen entrichtet. 3 Mitglieder der Jungen Grünen können auf eine Mitgliedschaft bei den GRÜNEN verzichten. Dies geschieht durch eine schriftliche Meldung an die Sektion der Jungen Grünen oder die Jungen Grünen Schweiz. Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit:
Art. 9 Ausschluss aus den Sektionen 1 Parteiausschlüsse erfolgen durch die Sektionen und haben in der Regel einen Parteiausschluss bei den Jungen Grünen Schweiz zur Folge. 2 Aus der Sektion ausgeschlossene Mitglieder können eine Direktmitgliedschaft bei den Jungen Grünen Schweiz beantragen. Der Vorstand befindet über solche Anträge. Art. 10 Ausschluss der Direktmitglieder 1 Direktmitglieder können aus wichtigen Gründen und nach Anhörung mit einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden. 2 Auf Verlangen muss dies der ausgeschlossenen Person schriftlich begründet werden. Art. 11 Doppelmitgliedschaften Mitglieder der Jungen Grünen Schweiz dürfen keiner anderen nationalen Partei ausser den GRÜNEN Schweiz angehören. Art. 12 Mitgliederbeitrag 1 Alle Mitglieder der Jungen Grünen Schweiz verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliederbeitrages. Ausnahmen sind möglich. 2 Details regelt das “Reglement Mitgliederbeiträge”.
B) SektionenArt. 13 Beitritt 1 Kantonale oder regionale Gruppierungen, die bereits eine politische Aktivität in der Schweiz ausüben oder eine solche auszuüben beabsichtigen, können Mitglieder der Jungen Grünen Schweiz werden. 2 Sie werden als Sektionen bezeichnet. Art. 14 Zustimmung zum Parteiprogramm 1 Die Aufnahme von neuen Sektionen in die Jungen Grünen Schweiz impliziert ihre Zustimmung zum Parteiprogramm. Art. 15 Fusionen 1 Gruppen, die aus einer Fusion einer Sektion mit einer Nichtmitgliedsgruppe entstehen, werden als Mitglied betrachtet. 2 Ihre Mitgliedschaft muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Art. 16 Vertretungen Die Sektionen streben eine gerechte Vertretung der Geschlechter bei ihren Mandaten, Organen, Delegationen und Wahllisten an. Art. 17 Ausschluss 1 Eine Sektion, die dem Interesse der Jungen Grünen Schweiz grob zuwider handelt oder der Partei und ihrem Ansehen schadet, kann aus der Partei ausgeschlossen werden. Dies kann der Vorstand nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Sektion der Mitgliederversammlung beantragen. 2 Die Angehörigen der betroffenen Sektion haben dabei kein Stimmrecht. Art. 18 Austritt Jede Sektion kann jederzeit nach erfolgter schriftlicher Mitteilung an das Präsidium aus der Partei austreten. Die Beiträge für das laufende Jahr bleiben im Besitz der Partei. Art. 19 Auflösung Bei der Auflösung einer Sektion oder beim Austritt aus der Partei verbleiben die Einzelmitglieder bei den Jungen Grünen Schweiz. Die Mitgliederdaten werden den Jungen Grünen Schweiz zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt. Art. 20 Datenbank und Datenschutz 1 Die Jungen Grünen Schweiz führen mit den Sektionen eine Mitgliederdatenbank. Darin können auch Sympathisant*innen enthalten sein. Die Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. |
III OrganisationArt. 21 Organe: Die Organe der Jungen Grünen Schweiz sind: a. die Mitgliederversammlung (MV) b. die Jahresversammlung (JV) c. der Vorstand (VS) d. die Geschäftsleitung (GL) e. das Präsidium f. das Generalsekretariat (GS) g. die Arbeitsgruppen (AG) h. die Revisionsstelle i. die “conférence des sections romandes” (CORO)
A) Mitgliederversammlung Art. 22 Kompetenzen 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jungen Grünen Schweiz zwischen zwei Jahresversammlungen. 2 Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen:
Art. 23 Aufsicht über die Organe Die Mitgliederversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeit aller Organe ausser der Jahresversammlung. Sie kann diese jederzeit abberufen oder deren Entscheidungen anfechten. Art. 24 Zusammensetzung und Organisation 1 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. 2 Mitgliederversammlungen finden in der Regel dreimal pro Jahr auf Einladung des Vorstandes statt. 3 Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens zwei Monate im Voraus angekündigt. Die Traktandenliste wird 14 Tage vor jeder Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt. 4 Einzelne Unterlagen und Ergänzungen zur Traktandenliste können nachgeliefert werden. 5 Die Sektionen organisieren die Mitgliederversammlung im Turnus und sind für die Organisation vor Ort verantwortlich. 6 Mitgliederversammlungen müssen in einem Kalenderjahr in mindestens zwei Sprachregionen stattfinden. 7 Mitgliederversammlungen können in Ausnahmefällen online stattfinden. Art. 25 Stimm- und Antragsrecht 1 Stimmberechtigt an einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder der Jungen Grünen Schweiz gemäss Art. 5. 2 Die Sitzungsleitung oder 1/5 der Stimmberechtigten kann eine geheime Wahl oder Abstimmung veranlassen. 3 Wo statutarisch nicht anders vorgesehen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. 4 Vor Personenwahlen wird über das Wahlprozedere abgestimmt. 5 Antragsberechtigt sind Mitglieder, das Präsidium, die Geschäftsleitung, der Vorstand, Arbeitsgruppen und Sektionen. 6 Antragsberechtigte Personen und Gruppen gemäss Art. 26 Abs 5 können Anträge zu bereits traktandierten Geschäften schriftlich im Voraus oder spontan an einer Mitgliederversammlung einreichen. 7 Anträge zur Traktandenliste müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
1 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschliesst mindestens 1/5 aller Sektionen dies schriftlich verlangen mindestens 100 Mitglieder dies schriftlich verlangen. 2 Die Einladung zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung muss 14 Tage im Voraus erfolgen. 3 Die Traktandenliste wird 7 Tage vor einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt. Einzelne Unterlagen und Ergänzungen zur Traktandenliste können nachgeliefert werden. 4 Mit Ausnahme von Statutenänderungen und Anpassungen des Parteiprogrammes, hat eine ausserordentliche Mitgliederversammlung alle Kompetenzen einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
B) Jahresversammlung Art. 27 Kompetenzen 1 Die Jahresversammlung ist das oberste Organ der Jungen Grünen Schweiz. 2 Zusätzlich zu allen Kompetenzen einer Mitgliederversammlung hat die Jahresversammlung insbesondere folgende Kompetenzen:
Art. 28 Zusammensetzung und Organisation 1 Die Jahresversammlung findet einmal pro Jahr, normalerweise zu Beginn eines Kalenderjahres, statt. 2 Mit Ausnahme von Art. 28 Abs. 2, 4 und 5 sowie Art 25 Abs. 3 gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung entsprechend.
C) VorstandArt. 29 Kompetenzen 1 Der Vorstand ist das gesetzgebende Organ für das Tagesgeschäft der Jungen Grünen Schweiz. Er stellt die Koordination zwischen der Geschäftsleitung, den Sektionen und den Mitgliedern der Jungen Grünen Schweiz sicher. Der Vorstand hat alle Kompetenzen, für die gemäss diesen Statuten nicht ein anderes Organ der Partei zuständig ist. 2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:
3 Falls Entscheide aus zeitlichen Gründen nicht an einer JV oder MV erfolgen können, hat der Vorstand zusätzlich die Kompetenz zur:
4 Der Vorstand kann einzelne Kompetenzen an die Geschäftsleitung delegieren.
Art. 30 Zusammensetzung 1 Der Vorstand setzt sich aus Vertreter*innen der Sektionen der Jungen Grünen Schweiz zusammen. Mit Ausnahme der Geschäftsleitung, hat jede Sektion eine Stimme. 2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung, mit Ausnahme des oder der Generalsekretär*in und des oder der Vize-Generalsekretär*in sind automatisch Mitglieder des Vorstandes. 3 Es wird eine gerechte Geschlechterverteilung angestrebt.
Art. 31 Organisation 1 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert von einer JV zur nächsten. 2 Die Amtszeit ist von Jahr zu Jahr verlängerbar. 3 Bei einem Rücktritt unter dem Jahr endet die Amtszeit an der nächsten MV. 4 Das Präsidium der Jungen Grünen Schweiz leitet die Vorstandssitzungen. Im Falle einer Vakanz oder Abwesenheit kann ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung diese Funktion stellvertretend übernehmen. 5 Vorstandssitzungen finden normalerweise in Bern statt. 6 Vorstandssitzungen können per Videokonferenz stattfinden. 7 Wo statutarisch nicht anders vorgesehen, entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr. 8 Die Sitzungsleitung oder 1/5 der Stimmberechtigten kann eine geheime Wahl oder Abstimmung veranlassen. Art. 32 Einberufung 1 Vorstandssitzungen werden vom Generalsekretariat mindestens zwei Wochen im Voraus einberufen. 2 Eine ausserordentliche Vorstandssitzung kann vom Präsidium oder auf schriftlichen Antrag von ? seiner Mitglieder einberufen werden. 3 Beschlüsse können auf dem (elektronischen) Zirkularweg gefasst werden. Ein Zirkularbeschluss gilt als zustande gekommen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder daran teilnehmen.
D) Geschäftsleitung Art. 33 Kompetenzen 1 Die Geschäftsleitung ist das Exekutivorgan der Jungen Grünen Schweiz. Sie befasst sich mit dem Tagesgeschäft der Partei. 2 Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen und Aufgaben:
3 Die Geschäftsleitung kann einzelne Kompetenzen an das Präsidium oder das Generalsekretariat delegieren. Art. 34 Zusammensetzung 1 Die Geschäftsleitung besteht aus Präsidium, Generalsekretär*in, Vize-Generalsekretär*in, Verantwortliche*r Kommunikation und weiteren frei gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind gleichberechtigt. 2 Bei der Neubesetzung einer GL-Stelle darf der Anteil an cis Männern nicht gesteigert werden, es sei denn der resultierende Anteil an cis Männern ist nicht höher als 50%. Art. 35 Organisation 1 Die Amtszeit der Mitglieder der Geschäftsleitung (mit Ausnahme von Generalsekretär*in, Vize-Generalsekretär*in und Verantwortliche*r Kommunikation) dauert von einer JV zur nächsten. 2 Bei einem Rücktritt unter dem Jahr endet die Amtszeit an der nächsten MV. 3 Die Geschäftsleitung organisiert seine Sitzungen selbst. Geschäftsleitungssitzungen können von Angesicht zu Angesicht oder per Videokonferenz stattfinden. 4 Wo statutarisch nicht anders vorgesehen, entscheidet die Geschäftsleitung mit einfachem Mehr.
E) Präsidium Art. 36 Kompetenzen 1 Das Präsidium ist das öffentliche Gesicht der Partei. Es ist Garant für das Funktionieren der Gremien der Jungen Grünen Schweiz. 2 Das Präsidium hat insbesondere folgende Kompetenzen und Aufgaben:
3 Die Mitglieder des Präsidiums sind Vorgesetzte der Mitglieder des Sekretariats. In dieser Rolle führen sie insbesondere Bewerbungs- und Mitarbeitendengespräche. Art. 37 Zusammensetzung 1 Das Präsidium besteht aus mindestens einer Person. 2 Eine Erweiterung zu einem Co- oder Vize-Präsidium ist möglich. 3 Das Einzelpräsidium oder Co-Präsidium besteht höchstens zu 50% aus cis Männern. Im Vize-Präsidium wird eine gerechte Vertretung der Geschlechter angestrebt. 4 Falls das Präsidium aus mehreren Personen besteht, ist eine gerechte Vertretung der Sprachregionen zwingend.
Art. 38 Organisation 1 Die Amtszeit des Präsidiums dauert von einer JV zur nächsten. 2 Die Amtszeit ist von Jahr zu Jahr um maximal fünf Jahre pro Person verlängerbar. 3 Das Präsidium organisiert sich selbst. F) Generalsekretariat
Art. 39 Kompetenzen 1 Das Generalsekretariat unterstützt die Geschäftsleitung operativ im Tagesgeschäft der Jungen Grünen Schweiz. 2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
3 Der oder die Generalsekretär*in leitet das Generalsekretariat. Er oder sie hat insbesondere folgende Kompetenzen:
Art. 40 Zusammensetzung und Organisation 1 Das Generalsekretariat besteht aus Generalsekretär*in, Vize-Generalsekretär*in, Verantwortliche*r Kommunikation und weiteren Mitarbeitenden und Praktikant*innen. Die Mitarbeitenden des Generalsekretariats arbeiten im Sekretariat der Jungen Grünen Schweiz in Bern. 2 Der oder die Generalsekretär*in und der oder die Vize-Generalsekretär*in müssen zwingend unterschiedliche Sprachregionen vertreten. 3 Es wird eine gerechte Vertretung der Geschlechter und Sprachregionen angestrebt.
G) Arbeitsgruppen Art. 41 Aufgaben 1 Arbeitsgruppen tragen zur politischen Meinungsbildung der Jungen Grünen Schweiz bei. 2 Sie können insbesondere Entwürfe für Stellungnahmen, Vernehmlassungsantworten, Positionspapiere oder Reglemente ausarbeiten. Diese werden dem zuständigen Gremium vorgelegt. Art. 42 Zusammensetzung und Organisation 1 Arbeitsgruppen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. 2 Arbeitsgruppen organisieren sich selbst zu einem politischen oder organisatorischen Thema. Eine Leitung ist möglich. 3 Es wird eine gerechte Vertretung der Geschlechter und Sprachregionen angestrebt.
H) Revisionsstelle Art. 43 Organisation und Kompetenzen 1 Zusammen mit dem Sekretariat überprüft und überwacht die Revisionsstelle die ordnungsgemässe Führung der Konten und Finanzen der Jungen Grünen Schweiz. Sie erstellt einen Revisionsbericht, der der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. 2 Die Revisionsstelle arbeitet neutral und unabhängig. Art. 44 Zusammensetzung 1 Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einer Person.
I) Conférence des sections romandes (CORO)
Art. 45 Kompetenzen 1 Die CORO ist ein konsultatives Gremium. Sie hat zum Ziel, den französischsprachigen Sektionen Informationen der Jungen Grünen Schweiz zu übermitteln und den sprachlichen Zusammenhalt der Partei zu gewährleisten. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Art. 46 Zusammensetzung und Organisation 1 Die CORO besteht in der Regel aus den Präsidien der französischsprachigen Sektionen, einem Mitglied des Präsidiums und einem französischsprachigen Mitglied des Generalsekretariats der Jungen Grünen Schweiz.
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IV Mittel und Haftung Art. 47 Einnahmen 1 Die Jungen Grünen Schweiz finanzieren sich vor allem durch: a. Mitgliederbeiträge; b. Spenden; c. Erlöse aus eigenen Aktivitäten und Veranstaltungen; d. Beiträge der staatlichen Jugendförderung; e. Unterstützung der GRÜNEN Schweiz gemäss Art. 12 Abs. 3 der Statuten der GRÜNEN Schweiz. 2 Weitere Bestimmungen betreffend Spenden sind im “Spendenreglement ” geregelt. Art. 48 Mitgliederbeiträge 1 Weitere Bestimmungen betreffend Mitgliederbeiträgen werden im “Reglement Mitgliederbeiträge” geregelt. Art. 49 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine weitere Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
V Schlussbestimmungen Art. 50 Auflösung Der Verein kann durch eine Zweidrittelmehrheit an einer Jahresversammlung aufgelöst werden. Art. 51 Liquidation 1 Das Vereinsvermögen fliesst einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Organisation zu, die ähnliche Ziele verfolgt. 2 Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Art. 52 Versionen 1 Die Statuten existieren in deutscher, französischer und italienischer Sprache. 2 Massgebend ist die deutsche Version. Art. 53 Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 29. August 2020 in Torgon verabschiedet und treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen jene vom 20. April 2013. |
Beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 29. August 2020 in Torgon VS. Teilrevidiert am:
6. November 2021 in Frauenfeld