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Statuten

Die Statuten der Jungen Grünen Schweiz als PDF-Dokument.

Das Reglement der Mitgliederbeiträge Junge Grüne Schweiz als PDF-Dokument.

I Wesen

Art. 1 Name, Sitz
1 Unter dem Namen “Junge Grüne Schweiz”, “Jeunes Vert·e·s Suisse”, “Giovani Verdi Svizzera”,
“Giuvens Verds Swizra” besteht ein politischer Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.


2 Der Sitz des Vereins ist in Bern.


Art. 2 Zweck
1 Die Jungen Grünen Schweiz bezwecken, sich nachhaltig für eine ökologische, antikapitalistische,
queerfeministische, antirassistische, gesellschaftsliberale, pazifistische und basisdemokratische
Gesellschaft einzusetzen und in dieser Hinsicht insbesondere jugendspezifische Anliegen zu
vertreten.


2 Sie vertreten diese Anliegen auf demokratischem Weg gegenüber den Behörden und der
Öffentlichkeit.


3 Das Parteiprogramm vom 18. Januar 2020 präzisiert diesen Zweckartikel und bildet die Richtlinie
für die Tätigkeit der Partei.


Art. 3 Zugehörigkeit
1 Die Jungen Grünen Schweiz sind Mitglied der Federation of Young European Greens (FYEG), sowie
der Global Young Greens (GYG).


Art. 4 Stellung zu den GRÜNEN Schweiz
1 Die Jungen Grünen Schweiz sind die Jungpartei der GRÜNEN Schweiz.


2 Die Jungen Grünen und die GRÜNEN arbeiten auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene
zusammen.


3 Die Zusammenarbeit und Finanzierung der GRÜNEN Schweiz an die Jungen Grünen Schweiz wird
jeweils zu Beginn der Legislatur schriftlich festgehalten.


4 Die Mitglieder der Jungen Grünen Schweiz wählen oder nominieren gemäss Art 22 Abs. 2
junggrüne Vertretungen für die Gremien der GRÜNEN Schweiz.

II Mitgliedschaft

A) Einzelmitglieder


Art. 5 Mitglieder der Sektionen
1 Die Mitglieder der Sektionen sind in der Regel Mitglieder der Jungen Grünen Schweiz und
umgekehrt.


2 Über ihre Aufnahme entscheiden die Sektionen.


3 Mitglieder müssen den Zweck der Jungen Grünen Schweiz unterstützen.


Art. 6 Direktmitglieder
1 In Kantonen, in welchen noch keine Gruppe Mitglied der Jungen Grünen Schweiz ist, können
Personen den Jungen Grünen Schweiz als Direktmitglieder beitreten.


2 Über ihre Aufnahme entscheidet das Präsidium.


Art. 7 Mitglieder bei den GRÜNEN
1 Mitglieder der Jungen Grünen sind grundsätzlich Mitglied bei den GRÜNEN.


2 In der Regel ist der Mitgliederbeitrag für die GRÜNEN bis zum 30. Lebensjahr freiwillig, sofern das
betreffende Mitglied den Mitgliederbeitrag der Jungen Grünen entrichtet.


3 Mitglieder der Jungen Grünen können auf eine Mitgliedschaft bei den GRÜNEN verzichten. Dies
geschieht durch eine schriftliche Meldung an die Sektion der Jungen Grünen oder die Jungen
Grünen Schweiz.

 

Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit:

a) dem 35. Lebensjahr;
b) der Erklärung des Austrittes an die Sektion oder die Jungen Grünen Schweiz;
c) dem Tod;
d) dem Ausschluss.


Art. 9 Ausschluss aus den Sektionen
1 Parteiausschlüsse erfolgen durch die Sektionen und haben in der Regel einen Parteiausschluss bei
den Jungen Grünen Schweiz zur Folge.


2 Aus der Sektion ausgeschlossene Mitglieder können eine Direktmitgliedschaft bei den Jungen
Grünen Schweiz beantragen. Der Vorstand befindet über solche Anträge.


Art. 10 Ausschluss der Direktmitglieder
1 Direktmitglieder können aus wichtigen Gründen und nach Anhörung mit einer Zweidrittelmehrheit
des Vorstandes ausgeschlossen werden.


2 Auf Verlangen muss dies der ausgeschlossenen Person schriftlich begründet werden.


Art. 11 Doppelmitgliedschaften
Mitglieder der Jungen Grünen Schweiz dürfen keiner anderen nationalen Partei ausser den GRÜNEN
Schweiz angehören.


Art. 12 Mitgliederbeitrag
1 Alle Mitglieder der Jungen Grünen Schweiz verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen
Mitgliederbeitrages. Ausnahmen sind möglich.


2 Details regelt das “Reglement Mitgliederbeiträge”.


B) Sektionen


Art. 13 Beitritt
1 Kantonale oder regionale Gruppierungen, die bereits eine politische Aktivität in der Schweiz
ausüben oder eine solche auszuüben beabsichtigen, können Mitglieder der Jungen Grünen Schweiz
werden.


2 Sie werden als Sektionen bezeichnet.


Art. 14 Zustimmung zum Parteiprogramm
1 Die Aufnahme von neuen Sektionen in die Jungen Grünen Schweiz impliziert ihre Zustimmung
zum Parteiprogramm.


Art. 15 Fusionen
1 Gruppen, die aus einer Fusion einer Sektion mit einer Nichtmitgliedsgruppe entstehen, werden als
Mitglied betrachtet.
2 Ihre Mitgliedschaft muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.


Art. 16 Vertretungen
Die Sektionen streben eine gerechte Vertretung der Geschlechter bei ihren Mandaten, Organen,
Delegationen und Wahllisten an.


Art. 17 Ausschluss
1 Eine Sektion, die dem Interesse der Jungen Grünen Schweiz grob zuwider handelt oder der Partei
und ihrem Ansehen schadet, kann aus der Partei ausgeschlossen werden. Dies kann der Vorstand
nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Sektion der Mitgliederversammlung beantragen.


2 Die Angehörigen der betroffenen Sektion haben dabei kein Stimmrecht.


Art. 18 Austritt
Jede Sektion kann jederzeit nach erfolgter schriftlicher Mitteilung an das Präsidium aus der Partei
austreten. Die Beiträge für das laufende Jahr bleiben im Besitz der Partei.


Art. 19 Auflösung
Bei der Auflösung einer Sektion oder beim Austritt aus der Partei verbleiben die Einzelmitglieder bei
den Jungen Grünen Schweiz. Die Mitgliederdaten werden den Jungen Grünen Schweiz zu diesem
Zweck zur Verfügung gestellt.


Art. 20 Datenbank und Datenschutz
1 Die Jungen Grünen Schweiz führen mit den Sektionen eine Mitgliederdatenbank. Darin können
auch Sympathisant*innen enthalten sein. Die Daten werden vertraulich behandelt und nicht an
Dritte weitergegeben.

III Organisation

Art. 21 Organe:
Die Organe der Jungen Grünen Schweiz sind:
a. die Mitgliederversammlung (MV)
b. die Jahresversammlung (JV)
c. der Vorstand (VS)
d. die Geschäftsleitung (GL)
e. das Präsidium
f. das Generalsekretariat (GS)
g. die Arbeitsgruppen (AG)
h. die Revisionsstelle
i. die “conférence des sections romandes” (CORO)

 

A) Mitgliederversammlung

 

Art. 22 Kompetenzen

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jungen Grünen Schweiz zwischen zwei

Jahresversammlungen.

 

2 Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen:

a) Die Verabschiedung und Anpassung von Reglementen, Positionspapieren und

Resolutionen

b) Die Verabschiedung und Anpassung des Parteiprogrammes

c) Die Änderung der Statuten

d) Die Parolenfassung zu nationalen Abstimmungen

e) Die Lancierung und Unterstützung von Initiativen und Referendum

f) Die Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets

g) Die Aufnahme von Sektionen und deren Ausschluss gemäss Art. 14 - 17.

h) Die Beschlussfassung über Anträge von antragsberechtigten Personen oder Gruppen

gemäss Art. 26 Abs 5.

i) Die ausserordentliche Ersatzwahl:

i) des Präsidiums

ii) der frei gewählten Mitglieder der Geschäftsleitung

iii) der Mitglieder des Vorstandes

iv) der Revisionsstelle

v) der junggrünen Kandidatur für das Vize-Präsidium der GRÜNEN Schweiz

vi) einem Anteil der junggrünen Delegierten für die Delegiertenversammlung der

GRÜNEN Schweiz

 

Art. 23 Aufsicht über die Organe

Die Mitgliederversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeit aller Organe ausser der

Jahresversammlung. Sie kann diese jederzeit abberufen oder deren Entscheidungen anfechten.

 

 

 

Art. 24 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

 

2 Mitgliederversammlungen finden in der Regel dreimal pro Jahr auf Einladung des Vorstandes

statt.

 

3 Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens zwei Monate im Voraus angekündigt.

Die Traktandenliste wird 14 Tage vor jeder Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt.

 

4 Einzelne Unterlagen und Ergänzungen zur Traktandenliste können nachgeliefert werden.

 

5 Die Sektionen organisieren die Mitgliederversammlung im Turnus und sind für die Organisation

vor Ort verantwortlich.

 

6 Mitgliederversammlungen müssen in einem Kalenderjahr in mindestens zwei Sprachregionen

stattfinden.

 

7 Mitgliederversammlungen können in Ausnahmefällen online stattfinden.

 

Art. 25 Stimm- und Antragsrecht

1 Stimmberechtigt an einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder der Jungen Grünen

Schweiz gemäss Art. 5.

 

2 Die Sitzungsleitung oder 1/5 der Stimmberechtigten kann eine geheime Wahl oder Abstimmung

veranlassen.

 

3 Wo statutarisch nicht anders vorgesehen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfachem

Mehr.

 

4 Vor Personenwahlen wird über das Wahlprozedere abgestimmt.

 

5 Antragsberechtigt sind Mitglieder, das Präsidium, die Geschäftsleitung, der Vorstand,

Arbeitsgruppen und Sektionen.

 

6 Antragsberechtigte Personen und Gruppen gemäss Art. 26 Abs 5 können Anträge zu bereits

traktandierten Geschäften schriftlich im Voraus oder spontan an einer Mitgliederversammlung

einreichen.

 

7 Anträge zur Traktandenliste müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich

eingereicht werden.

 

Art. 26 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

1 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn

der Vorstand dies beschliesst

mindestens 1/5 aller Sektionen dies schriftlich verlangen

mindestens 100 Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

2 Die Einladung zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung muss 14 Tage im Voraus

erfolgen.

 

3 Die Traktandenliste wird 7 Tage vor einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung zur

Verfügung gestellt. Einzelne Unterlagen und Ergänzungen zur Traktandenliste können nachgeliefert

werden.

 

4 Mit Ausnahme von Statutenänderungen und Anpassungen des Parteiprogrammes, hat eine

ausserordentliche Mitgliederversammlung alle Kompetenzen einer ordentlichen

Mitgliederversammlung.

 

B) Jahresversammlung

 

Art. 27 Kompetenzen

1 Die Jahresversammlung ist das oberste Organ der Jungen Grünen Schweiz.

 

2 Zusätzlich zu allen Kompetenzen einer Mitgliederversammlung hat die Jahresversammlung

insbesondere folgende Kompetenzen:

a) Die ordentliche Wahl

i) des Präsidiums

ii) der frei gewählten Mitglieder der Geschäftsleitung

iii) der Mitglieder des Vorstandes

iv) der Revisionsstelle

v) der junggrünen Kandidatur für das Vize-Präsidium der GRÜNEN Schweiz

vi) einem Anteil der junggrünen Delegierten für die Delegiertenversammlung der

GRÜNEN Schweiz

b) die Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit.

Art. 28 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Jahresversammlung findet einmal pro Jahr, normalerweise zu Beginn eines Kalenderjahres,

statt.

 

2 Mit Ausnahme von Art. 28 Abs. 2, 4 und 5 sowie Art 25 Abs. 3 gelten die Bestimmungen der

Mitgliederversammlung entsprechend.

 

C) Vorstand

 

Art. 29 Kompetenzen

1 Der Vorstand ist das gesetzgebende Organ für das Tagesgeschäft der Jungen Grünen Schweiz. Er

stellt die Koordination zwischen der Geschäftsleitung, den Sektionen und den Mitgliedern der

Jungen Grünen Schweiz sicher. Der Vorstand hat alle Kompetenzen, für die gemäss diesen Statuten

nicht ein anderes Organ der Partei zuständig ist.

 

2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:

a) die Festlegung der Strategie und die Koordination der Kampagnen der Jungen Grünen

Schweiz

b) die Festlegung der Strategie für die nationalen Wahlen und die Koordination von

Wahlkampagnen

c) die Einberufung, Festlegung der Traktandenliste, Formulierung von Abstimmungs- und

Wahlempfehlungen und die Vorberatung der Geschäfte für Jahres- und

Mitgliederversammlungen

d) die Koordination von nationalen Aktionen und Veranstaltungen

e) die Festlegung der Delegierten der Jungen Grünen Schweiz für die „Federation of Young

European Greens“ (FYEG) und die „Global Young Greens“ (GYG)

f) der Ausschluss von Direktmitgliedern gemäss Art 10.

 

3 Falls Entscheide aus zeitlichen Gründen nicht an einer JV oder MV erfolgen können, hat der

Vorstand zusätzlich die Kompetenz zur:

a) Parolenfassung zu nationalen Abstimmungen

b) Lancierung und Unterstützung von Referenden

c) Unterstützung von Volksinitiativen

d) Verabschiedung von Resolutionen.

 

4 Der Vorstand kann einzelne Kompetenzen an die Geschäftsleitung delegieren.

 

Art. 30 Zusammensetzung

1 Der Vorstand setzt sich aus Vertreter*innen der Sektionen der Jungen Grünen Schweiz

zusammen. Mit Ausnahme der Geschäftsleitung, hat jede Sektion eine Stimme.

 

2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung, mit Ausnahme des oder der Generalsekretär*in und des oder

der Vize-Generalsekretär*in sind automatisch Mitglieder des Vorstandes.

 

3 Es wird eine gerechte Geschlechterverteilung angestrebt.

 

Art. 31 Organisation

1 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert von einer JV zur nächsten.

 

2 Die Amtszeit ist von Jahr zu Jahr verlängerbar.

 

3 Bei einem Rücktritt unter dem Jahr endet die Amtszeit an der nächsten MV.

 

4 Das Präsidium der Jungen Grünen Schweiz leitet die Vorstandssitzungen. Im Falle einer Vakanz

oder Abwesenheit kann ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung diese Funktion stellvertretend

übernehmen.

 

5 Vorstandssitzungen finden normalerweise in Bern statt.

 

6 Vorstandssitzungen können per Videokonferenz stattfinden.

 

7 Wo statutarisch nicht anders vorgesehen, entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr.

 

8 Die Sitzungsleitung oder 1/5 der Stimmberechtigten kann eine geheime Wahl oder Abstimmung

veranlassen.

 

Art. 32 Einberufung

1 Vorstandssitzungen werden vom Generalsekretariat mindestens zwei Wochen im Voraus

einberufen.

 

2 Eine ausserordentliche Vorstandssitzung kann vom Präsidium oder auf schriftlichen Antrag von

⅓ seiner Mitglieder einberufen werden.

 

3 Beschlüsse können auf dem (elektronischen) Zirkularweg gefasst werden. Ein Zirkularbeschluss

gilt als zustande gekommen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder daran teilnehmen.

 

D) Geschäftsleitung

 

Art. 33 Kompetenzen

1 Die Geschäftsleitung ist das Exekutivorgan der Jungen Grünen Schweiz. Sie befasst sich mit dem

Tagesgeschäft der Partei.

 

2 Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen und Aufgaben:

a) die Einberufung von Vorstandssitzungen, die Festlegung deren Traktandenliste und die

Vorberatung der Geschäfte

b) die Planung und Durchführung von politischen Kampagnen

c) die Organisation und Durchführung der Jahres- und Mitgliederversammlungen

d) die Organisation und Durchführung von nationalen Aktionen und Veranstaltungen

e) die öffentliche Stellungnahme zu politischen Themen im Rahmen des Parteiprogrammes –

zum Beispiel in Form von Medienmitteilungen oder Vernehmlassungsantworten

f) die Sicherstellung der Aktivität und Präsenz der Partei auf nationaler Ebene

g) Unterstützung bei der Gründung und Führung von Sektionen

h) Kleine Überschreitungen des ordentlichen Budgets

i) die Koordination der Arbeitsgruppen

j) Vertretung der Jungen Grünen Schweiz in Organisationen, die den politischen Zielen der

Partei nahestehen

k) der regelmässige Austausch mit anderen politischen Parteien, Organisationen und den

Sektionen und Arbeitsgruppen der Jungen Grünen Schweiz

l) Die Wahl des oder der Generalsekretär*in und des oder der Vize-Generalsekretär*in

m) Die Erstellung des Jahresbudgets und die Kontrolle der Umsetzung mit dem

Generalsekretariat.

 

3 Die Geschäftsleitung kann einzelne Kompetenzen an das Präsidium oder das Generalsekretariat

delegieren.

 

Art. 34 Zusammensetzung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus Präsidium, Generalsekretär*in, Vize-Generalsekretär*in,

Verantwortliche*r Kommunikation und weiteren frei gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der

Geschäftsleitung sind gleichberechtigt.

 

2 Bei der Neubesetzung einer GL-Stelle darf der Anteil an cis Männern nicht gesteigert werden, es sei

denn der resultierende Anteil an cis Männern ist nicht höher als 50%.

 

Art. 35 Organisation

1 Die Amtszeit der Mitglieder der Geschäftsleitung (mit Ausnahme von Generalsekretär*in,

Vize-Generalsekretär*in und Verantwortliche*r Kommunikation) dauert von einer JV zur nächsten.

 

2 Bei einem Rücktritt unter dem Jahr endet die Amtszeit an der nächsten MV.

 

3 Die Geschäftsleitung organisiert seine Sitzungen selbst. Geschäftsleitungssitzungen können von

Angesicht zu Angesicht oder per Videokonferenz stattfinden.

 

4 Wo statutarisch nicht anders vorgesehen, entscheidet die Geschäftsleitung mit einfachem Mehr.

 

E) Präsidium

 

Art. 36 Kompetenzen

1 Das Präsidium ist das öffentliche Gesicht der Partei. Es ist Garant für das Funktionieren der

Gremien der Jungen Grünen Schweiz.

 

2 Das Präsidium hat insbesondere folgende Kompetenzen und Aufgaben:

a) die Vertretung der Partei nach aussen

b) die Stellungnahme zu Tagesaktualitäten

c) die Leitung und der Sitzungen von Geschäftsleitung und Vorstand sowie der Jahres- und

Mitgliederversammlungen. Das Präsidium kann die Leitung an andere Mitglieder

delegieren.

d) der Stichentscheid an den Sitzungen von Geschäftsleitung und Vorstand sowie der Jahres-

und Mitgliederversammlungen

e) die Pflege des Kontaktes zu den GRÜNEN Schweiz.

 

3 Die Mitglieder des Präsidiums sind Vorgesetzte der Mitglieder des Sekretariats. In dieser Rolle

führen sie insbesondere Bewerbungs- und Mitarbeitendengespräche.

 

Art. 37 Zusammensetzung

1 Das Präsidium besteht aus mindestens einer Person.

 

2 Eine Erweiterung zu einem Co- oder Vize-Präsidium ist möglich.

 

3 Das Einzelpräsidium oder Co-Präsidium besteht höchstens zu 50% aus cis Männern. Im

Vize-Präsidium wird eine gerechte Vertretung der Geschlechter angestrebt.

 

4 Falls das Präsidium aus mehreren Personen besteht, ist eine gerechte Vertretung der

Sprachregionen zwingend.

 

Art. 38 Organisation

1 Die Amtszeit des Präsidiums dauert von einer JV zur nächsten.

 

2 Die Amtszeit ist von Jahr zu Jahr um maximal fünf Jahre pro Person verlängerbar.

 

3 Das Präsidium organisiert sich selbst.

 

F) Generalsekretariat

 

Art. 39 Kompetenzen

1 Das Generalsekretariat unterstützt die Geschäftsleitung operativ im Tagesgeschäft der Jungen

Grünen Schweiz.

 

2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Vorbereitung der Jahres- und Mitgliederversammlungen in Zusammenarbeit mit der

Geschäftsleitung und der zuständigen Sektion

b) die Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Organisation und Durchführung von

nationalen Aktionen, Veranstaltungen und Kampagnen

c) die interne Kommunikation durch Newsletter, Mitgliederbriefe und dem persönlichen

Kontakt mit Mitgliedern

d) die Betreuung der Online-Auftritte der Jungen Grünen Schweiz

e) die Verwaltung des Budgets und die Mittelbeschaffung – unter anderem durch Fundraising

und das Einziehen von Mitgliederbeiträgen

f) die Betreuung der Mitgliederdatenbank

g) die Beantwortung von Anfragen an die Jungen Grünen Schweiz

h) die Protokollführung in den Gremien der Jungen Grünen Schweiz.

 

3 Der oder die Generalsekretär*in leitet das Generalsekretariat. Er oder sie hat insbesondere

folgende Kompetenzen:

a) die Personalleitung, insbesondere die Betreuung von Praktikant*innen

b) die Personaleinstellung in Absprache mit der Geschäftsleitung.

 

Art. 40 Zusammensetzung und Organisation

1 Das Generalsekretariat besteht aus Generalsekretär*in, Vize-Generalsekretär*in,

Verantwortliche*r Kommunikation und weiteren Mitarbeitenden und Praktikant*innen. Die

Mitarbeitenden des Generalsekretariats arbeiten im Sekretariat der Jungen Grünen Schweiz in

Bern.

 

2 Der oder die Generalsekretär*in und der oder die Vize-Generalsekretär*in müssen zwingend

unterschiedliche Sprachregionen vertreten.

 

3 Es wird eine gerechte Vertretung der Geschlechter und Sprachregionen angestrebt.

 

G) Arbeitsgruppen

 

Art. 41 Aufgaben

1 Arbeitsgruppen tragen zur politischen Meinungsbildung der Jungen Grünen Schweiz bei.

 

2 Sie können insbesondere Entwürfe für Stellungnahmen, Vernehmlassungsantworten,

Positionspapiere oder Reglemente ausarbeiten. Diese werden dem zuständigen Gremium

vorgelegt.

 

Art. 42 Zusammensetzung und Organisation

1 Arbeitsgruppen bestehen aus mindestens drei Mitgliedern.

 

2 Arbeitsgruppen organisieren sich selbst zu einem politischen oder organisatorischen Thema. Eine

Leitung ist möglich.

 

3 Es wird eine gerechte Vertretung der Geschlechter und Sprachregionen angestrebt.

 

H) Revisionsstelle

 

Art. 43 Organisation und Kompetenzen

1 Zusammen mit dem Sekretariat überprüft und überwacht die Revisionsstelle die

ordnungsgemässe Führung der Konten und Finanzen der Jungen Grünen Schweiz. Sie erstellt

einen Revisionsbericht, der der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.

 

2 Die Revisionsstelle arbeitet neutral und unabhängig.

 

Art. 44 Zusammensetzung

1 Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einer Person.

  1. Conférence des sections romandes (CORO)

 

Art. 45 Kompetenzen

1 Die CORO ist ein konsultatives Gremium. Sie hat zum Ziel, den französischsprachigen Sektionen

Informationen der Jungen Grünen Schweiz zu übermitteln und den sprachlichen Zusammenhalt

der Partei zu gewährleisten.

 

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Organisation von nationalen Veranstaltungen in der Romandie

b) die Organisation von nationalen Aktionen – falls ein Thema ausschliesslich die

französischsprachige Schweiz betrifft

c) die Koordination von nationalen Kampagnen in den französischsprachigen Sektionen

d) die Bereitstellung einer Austauschmöglichkeit zwischen den französischsprachigen

Sektionen.

 

Art. 46 Zusammensetzung und Organisation

1 Die CORO besteht in der Regel aus den Präsidien der französischsprachigen Sektionen, einem

Mitglied des Präsidiums und einem französischsprachigen Mitglied des Generalsekretariats der

Jungen Grünen Schweiz.

 

IV Mittel und Haftung

Art. 47 Einnahmen

1 Die Jungen Grünen Schweiz finanzieren sich vor allem durch:

a. Mitgliederbeiträge;

b. Spenden;

c. Erlöse aus eigenen Aktivitäten und Veranstaltungen;

d. Beiträge der staatlichen Jugendförderung;

e. Unterstützung der GRÜNEN Schweiz gemäss Art. 12 Abs. 3 der Statuten der GRÜNEN Schweiz.

 

2 Weitere Bestimmungen betreffend Spenden sind im “Spendenreglement ” geregelt.

 

Art. 48 Mitgliederbeiträge

1 Weitere Bestimmungen betreffend Mitgliederbeiträgen werden im “Reglement

Mitgliederbeiträge” geregelt.

 

Art. 49 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine weitere

Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V Schlussbestimmungen

Art. 50 Auflösung
Der Verein kann durch eine Zweidrittelmehrheit an einer Jahresversammlung aufgelöst werden.


Art. 51 Liquidation
1 Das Vereinsvermögen fliesst einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Organisation zu,
die ähnliche Ziele verfolgt.


2 Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.


Art. 52 Versionen
1 Die Statuten existieren in deutscher, französischer und italienischer Sprache.


2 Massgebend ist die deutsche Version.


Art. 53 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 29. August 2020 in Torgon
verabschiedet und treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen jene vom 20. April 2013.


Beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 29. August 2020 in Torgon VS. 

 

Teilrevidiert am:
6. November 2021 in Frauenfeld