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Einwendung 1: Mehr Ausnützung für Genossenschaften

Vorschrift: Teil 2: Wohnzonen (Art 62-66)

Antrag: Stärkere Erhöhung der Ausnützungsziffer in Zonen Gemeinnütziger Bauträger

Begründung: Die Stadt Zürich verfolgt mit dem Drittelsziel, dass ⅓ der Wohnungen in der Stadt von gemeinnützigen Bauträgern stammt bis 2050. In der Revision ist hingegen nur 29% der Mehrausnützung für gemeinnützige Bauträger vorgesehen. Mit einer Erhöhung der Ausnützung auf deren Gebieten wird mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen und der Gentrifizierung entgegengewirkt. Gemeinnützige Bauträger (Genossenschaften und Stadt Zürich) berücksichtigen bei Bau und Umbauten öko-soziale Faktoren und verbrauchen pro Person deutlich weniger Wohnfläche (ca. 36 m2/Person in gemeinnützigen Wohnungen vs 45 m2/Person in Mietwohnungen von Privaten; Stadt Zürich, Sozialräumliches Monitoring, 2025).

Einwendung 2: Arealbonus und Bestandserhalt

Vorschrift: Art. 8 BZO – Arealüberbauungen / Netto-Null-Standards bei Arealüberbauungen

Antrag: Der Arealbonus ist stärker als klimapolitisches Steuerungsinstrument auszugestalten. Neben CO₂-Grenzwerten für Neubauten sollen insbesondere der Erhalt bestehender Bausubstanz gezielt gefördert werden.

Begründung: Die vorgesehenen CO₂-Grenzwerte gemäss Minergie-P-ECO sind sehr zu begrüssen und unbedingt beizubehalten. Sie greifen jedoch zu kurz, wenn sie primär auf optimierte Neubauten ausgerichtet sind. Klimapolitisch entscheidend ist auch, ob bestehende Bausubstanz erhalten und weitergenutzt werden kann. Der Arealbonus sollte deshalb konsequenter auf Bestandserhalt ausgerichtet werden. Wird ein wesentlicher Anteil der bestehenden Bausubstanz erhalten, sollen gezielte Erleichterungen bei nicht sicherheitsrelevanten Bauvorschriften ermöglicht werden. Dies betrifft insbesondere Anforderungen, welche den Erhalt faktisch erschweren, ohne für Sicherheit, Brandschutz oder Gesundheit zwingend erforderlich zu sein. Damit würde ein suffizienterer Umgang mit dem Gebäudebestand ermöglicht.

Einwendung 3: Abzonen gegen Leerkündigungen

Vorschrift: Teil 2: Wohnzonen (Art 62-66)

Antrag: Zonen mit geringer bestehender Ausnützungsreserve auf den Bestand abzonen .

Begründung: In der Stadt Zürich hat es mit der bestehenden BZO bereits riesige unkonsumierte Ausnützungsreserven. Gleichzeitig ist die Verdrängung aus bestehenden Wohnungen ein riesiges Problem. Durch eine Abzonung auf den Bestand in den Nicht-Verdichtungsgebieten, kann die Stadt den Anreiz für Abrisse und Leerkündigungen reduzieren. Dadurch gewinnt die Stadt auch Spielraum in Verhandlungen rund um Gestaltungspläne oder es entsteht bei einer späteren Aufzonung zusätzlicher preisgünstiger Wohnraum, da dann Art. 49b PBG zum Zug kommt.

Einwendung 4: Vogelschutz und Nisthilfen

Vorschrift: C. Ökologischer Ausgleich (Art. 48-50) 

Antrag: Die BZO ist um eine verbindliche Vorschrift zum Vogelschutz an Glasfassaden und zur Integration von Nisthilfen zu ergänzen.

Begründung:

  1. Glasfassaden: Bei Neubauten und wesentlichen Änderungen der Aussenhaut sind grossflächige Verglasungen in exponierten Lagen oder in der Nähe von Grünkorridoren vogelsicher auszuführen (z.B. durch UV-Markierungen, Musterung oder matte Elemente gemäss anerkannten Regeln der Technik).
  2. Nisthilfen: Bei Neubauten ab einer bestimmten Grösse sowie bei Totalerneuerungen von Fassaden sind pro 100 m² Fassadenfläche geeignete Nisthilfen für gebäudebrütende Arten (z.B. Mauersegler, Schwalben, Fledermäuse) im Mauerwerk zu integrieren. 

Vogelschlag an Glasfassaden ist eine der häufigsten Todesursachen für Vögel im urbanen Raum und steht im direkten Widerspruch zum Ziel der Biodiversitätsförderung. Die aktuelle BZO-Revision fördert zwar Grünflächen, lässt aber zu, dass diese durch „tödliche Fassaden“ entwertet werden. Technische Lösungen für vogelsicheres Glas sind heute Standard und wirtschaftlich zumutbar. Zudem verschwinden durch die Verdichtung und die energetische Sanierung von Fassaden zunehmend Nistnischen. Eine integrierte Planung von Nisthilfen ist im Neubau kostengünstig und erhält die gewachsene Artenvielfalt im Siedlungsraum. Ohne diese Vorschriften bleibt die Förderung der Stadtnatur unvollständig und inkonsequent. Biodiversität muss auch an der Gebäudehülle stattfinden.

Einwendung 5: Begrenzung Lichtimmissionen

Vorschrift: III. Zusatzvorschriften

Antrag: Einführung einer Vorschrift zur Begrenzung von Lichtimmissionen und Lichtverschmutzung. 

Begründung: Aussenbeleuchtungen (für Zugangswege, Parkplätze, Sportanlagen sowie Fassadenanstrahlungen und Werbetafeln) sind so zu planen und zu betreiben, dass:

  1. Das Licht gezielt nach unten gerichtet ist und keine direkte Abstrahlung in den Nachthimmel oder auf benachbarte Grundstücke erfolgt (vollständige Abschirmung).
  2. Die Beleuchtungsstärke nach 22:00 Uhr automatisch reduziert oder die Beleuchtung ganz abgeschaltet wird, sofern keine zwingenden Sicherheitsgründe dagegensprechen.
  3. Der Einsatz von stark blaulichthaltigem LED-Licht in der Nähe von Gewässern und Grünkorridoren minimiert wird.

 

Lichtverschmutzung ist ein massiver Stressfaktor für nachtaktive Tiere (Insekten, Fledermäuse, Vögel) und stört deren Orientierung, Fortpflanzung und Nahrungssuche. Sie zerstört die Wirkung der neu zu schaffenden ökologischen Vernetzungskorridore in der Nacht. Zudem hat künstliches Licht in der Nacht negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (Schlafstörungen) und verursacht unnötigen Energieverbrauch. Die BZO als Instrument der Umgebungsgestaltung muss sicherstellen, dass die Aufwertung des Grünraums nicht durch Lichtsmog zunichte gemacht wird. Eine technische Begrenzung der Lichtemissionen ist ein einfacher, wirksamer und kostengünstiger Beitrag zum Arten- und Klimaschutz, der in anderen Städten bereits erfolgreich umgesetzt wird.

Einwendung 6: Hecken schützen

Vorschrift: C. Ökologischer Ausgleich (Art. 48-50)

Antrag: Hecken sind als essenzielle Elemente des ökologischen Ausgleichs und der Vernetzung verbindlich zu schützen und zu fördern.

Begründung:

  1. Schutzbestand: Das Entfernen von bestehenden, wertvollen Hecken (insbesondere am Siedlungsrand und in Quartiererhaltungszonen) ist bewilligungspflichtig und nur bei nachgewiesener Krankheit oder Gefahr gestattet. Ein Ersatz ist an gleicher Stelle oder im unmittelbaren Umfeld in gleichwertiger Qualität zu leisten.
  2. Einfriedungen: In Zonen am Siedlungsrand, in Gartenstadtquartieren und entlang ökologischer Vernetzungskorridore sind Einfriedungen von Grundstücken vorzugsweise als Hecken und nicht als undurchlässige Mauern oder Zäune auszuführen, um die Durchlässigkeit für Kleintiere (Igel, etc.) zu gewährleisten.

Hecken sind die „Autobahnen der Biodiversität“ im Siedlungsraum. Sie verbinden Lebensräume, bieten Schutz, Nahrung und Nistplätze und sind entscheidend für die Vernetzung von Populationen. Der aktuelle Entwurf erwähnt Hecken zwar als mögliche Massnahme, bietet aber keinen aktiven Schutz vor deren Entfernung im Zuge von Verdichtungsprojekten. Werden Hecken durch Mauern ersetzt, wird die ökologische Durchlässigkeit des Quartiers unterbrochen. Ein verbindlicher Heckenschutz ist eine kostengünstige und hochwirksame Massnahme, um die Ziele der Fachplanung Stadtnatur und des ökologischen Ausgleichs tatsächlich zu erreichen. Der Erhalt gewachsener Strukturen muss Vorrang vor einer sterilen Neugestaltung haben.

Einwendung 7: Mehr Schwammstadt wagen!

Vorschrift: A. Grünflächenziffer (Art. 43-46)

Antrag: Offene Gewässer (Teiche, Retentionsbecken, offene Bachläufe) sind bei der Berechnung der Grünflächenziffer und des ökologischen Ausgleichs mit einem Bonusfaktor (z.B. 1.5-fach) anzurechnen. Zudem ist die Entsiegelung und die dezentrale Regenwasserbewirtschaftung (Versickerung vor Ort) zur Schaffung von Kleingewässern als Zielvorgabe in die BZO aufzunehmen.

Begründung: Offene Wasserflächen leisten einen substanziellen, physikalischen Beitrag zur Minderung des Hitzeinseleffekts durch Verdunstungskälte – oft effektiver als reine Rasenflächen. Sie sind zudem Hotspots der Biodiversität im Siedlungsraum. Die aktuelle BZO-Revision fokussiert stark auf begrünter Bodenfläche, unterschätzt aber die klimatische Wirkung von Wasser. Durch die Anrechnung mit einem Bonusfaktor wird ein starker Anreiz geschaffen, bei Überbauungen offene Wasserstrukturen zu planen statt diese zu kanalisieren oder zu verdecken. In Kombination mit der Pflicht zur Regenwasserversickerung auf der Parzelle („Schwammstadt-Prinzip“) können so neue Lebensräume geschaffen und das Mikroklima massiv verbessert werden. Wasser gehört in die Stadt, nicht in die Kanalisation.

Einwendung 8: Unterbauungsziffer

Vorschrift: D. Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten (Art. 146)

Antrag: Unterbauungsziffer für unterirdische Bauten einführen

Begründung: Tiefgaragen und weitere Baumaßnahmen unter der Erde weisen den höchsten CO2-Belastung eines Ersatzneubaus auf. Zudem verstärken Tiefgaragen den Hitzeinseleffekt massiv, da der Wurzelraum der Bäume und somit die Baumgrösse drastisch reduziert & deutlich weniger Feuchtigkeit gespeichert wird. Stattdessen sollen Mobilitätskonzepte ohne MIV bevorzugt werden, was ohnehin im breit abgestützten kommunalen Richtplan und den Stadtklima-Initiativen gefordert wird.

Einwendung 9: Arealbonus und Erdsonden-Regeneration

Vorschrift: D. Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten (Art. 146) 

Antrag: Bei Arealüberbauungen mit Erdwärmesonden sollte die Regeneration der Sonden berücksichtigt werden. 

Begründung: Werden Erdsonden über Jahre einseitig belastet, kann der Untergrund auskühlen. Dies verschlechtert die Effizienz der Wärmepumpe und kann langfristig zu Betriebsproblemen führen. Einfrieren führt zu irreparablen Schäden an der Sonde. Eine Regeneration kann aktiv, etwa über Solarthermie, oder passiv über Free-Cooling erfolgen.

Free-Cooling ist dabei besonders naheliegend: Das Gebäude wird im Sommer mit geringem technischen Zusatzaufwand gekühlt, während gleichzeitig Wärme in den Untergrund zurückgeführt wird. Bei Arealüberbauungen mit Erdsonden sollte deshalb mindestens eine Free-Cooling-Funktion vorgesehen werden, sofern keine technischen Gründe dagegensprechen. Gemäss suissetec sind die Mehrkosten im Verhältnis zur Erstellung einer Erdsondenanlage gering, der Nutzen für Effizienz, Sommerkomfort und langfristige Betriebssicherheit jedoch erheblich.

Die Erfahrung und Fachmeinung widerspricht den genannten Gründen gegen eine Regeneration aus dem Erläuterungsbericht der Stadt.

Einwendung 10: Enteignen für Alterswohnungen

Vorschrift: 5. Teil: Zonen für öffentliche Bauten

Antrag: Die Stadt soll vermehrt wo geeignet ZöBA für Alterswohnungen erlassen und dort Enteignungsprozesse anstossen.

Begründung: In der Stadt Zürich müssen in den nächsten Jahren mindestens 1000, jedoch wahrscheinlicher 2000 zusätzliche Alterswohnungen gebaut werden. Diese können im Gegensatz zu anderen Wohnungen in ZöBA realisiert werden. Damit die Alterswohnungen nicht allein auf Kosten anderen Wohnraums entstehen, soll die Stadt dafür an einem geeigneten Ort ZöBA erlassen und so auch die privaten Eigentümerschaften in die Pflich nehmen. So kann zu guten Preisen Land für diese städtische Aufgabe gewonnen werden.